Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2017

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige- Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Angebot/Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.
  2. Unsere Verkaufsangestellten, insbesondere Monteure sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise.
  2. Pauschalpreisvereinbarungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Aufmaß oder Lieferschein.
  3. Wurde keine Parteivereinbarung bezüglich eventuell anfallender Stundenlöhne getroffen, sind die am Tag der Beauftragung gültigen Arbeitslöhne maßgebend
  4. Wurde vereinbart, dass die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so bleibt bei Erhöhung der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine Preiserhöhung vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Beschichtungsstoff und Energiekosten.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  7. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  9. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs- Statt nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zur Zahlung fällig.
  10. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnten. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete oder schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Maschinenschäden, Unfälle, Erkrankung von Mitarbeitern, Transportschwierigkeiten, Mängel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür haben wir zu führen.
  2. Können wir absehen, dass wir die Lieferzeit nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

V. Abnahme/Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit Abnahme, oder Hilfsweise bei Fertigmeldung oder Inbetriebnahme (auch probehalber) oder Weiterbearbeitung der Sache oder des Gewerks auf den Besteller über.

VI. Sachmangel

  1. Die gewünschte Behandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben des Auftraggebers gem. Ziff. II. 2 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.
  2. Gewähr für den Erfolg der Behandlung z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Haftung am Untergrund, Oberflächenhärte, u.ä. wird insbesondere wegen möglicher versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder nicht Normentsprechendes Untergrundes nicht gegeben.
  3. Ebenso übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die verwendungsgemäß durch uns bei Auftragsannahme nicht bekannte chemische, mechanische oder thermische Einwirkung entstehen.
  4. Soweit nicht individualvertraglich vereinbart, gelten Schichtdicken als nicht vereinbart.
  5. Führt die Behandlung nicht zum Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, z.B. weil der Auftraggeber die geforderten Angaben unrichtig machte, wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Behandlung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials die Formgebung oder den Zustand der Bauwerke oder Werkstücke eine erfolgreiche Behandlung unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so ist dennoch der Behandlungslohn zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Mängel sind uns unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen.
  7. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für geringe Mängel, insbesondere optischer Art, die die Benutzung der Leistung nicht in Frage stellen, oder den Gebrauchswert der Sache nicht stark einschränken, übernehmen wir keine Haftung.
  8. Bei jeder Beanstandung muss uns Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Die Gelegenheit zur Nacherfüllung darf, insbesondere durch Baufortschritt, Behälterbefüllung oder Einrichtung von Räumen nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Ebenso müssen Hilfsmittel wie z.B. Gerüste die bei der ursprünglichen Behandlung durch den Besteller oder seine Gehilfen gestellt wurden wieder zur Verfügung gestellt werden, ohne dass uns dafür zusätzliche Kosten entstehen. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten vornehmen lassen.
  9. Für Schäden am Behandlungsgut und für sonstige Mangelschäden oder Verunreinigungen, die wir verursacht haben, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und Beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen von uns be- oder verarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.
  10. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

VII. Montage

  1. Der Besteller hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Kosten, die z.B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigungen sowie vorher notwendiges Aufräumen der Baustelle entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.

VIII. Haftung

  1. Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruchs ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinaus gehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Behandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik befindlichen Zustand des zu bearbeitenden Bauwerks oder Gegenstands und für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben die zur Erfüllung unseres Gewerks notwendig sind.
  2. Wir haften – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die vom Auftraggeber vorgeschlagen und gebilligt wurden.
  3. Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden von uns nicht anerkannt.
  4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns sowie bei schuldhafter wesentlicher Vertragsverletzung. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  5. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  6. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Behandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
  7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen.
  3. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag – es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden an uns abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert.
  6. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.
  7. Im Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab; die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Im Fall des Zahlungsverzuges können wir verlangen, dass der Bestseller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  9. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.
  10. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
  11. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen – soweit diese noch nicht beglichen sind – um mehr als 20% übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist Wuppertal.
  2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.